Nichteheliche Lebensgemeinschaften: Keine zusätzliche GEZ-Gebühr für Radios im Pkw

In Niedersachsen reicht es aus, wenn in einer nichteheähnlichen Lebensgemeinschaft eine Person Rundfunkgeräte (Fernseher, Radio, PC etc.) angemeldet hat und dafür Rundfunkgebühren bezahlt.

Der Partner muss ein Radio oder Navi in einem auf sich zugelassenen Kraftfahrzeug nicht gesondert anmelden.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (4 LC 61/10) hat am 15.12.2011 Folgendes dazu entschieden: In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft braucht derjenige der bislang ein Radio in seinem Kraftfahrzeug angemeldet hat, für dieses jetzt nicht mehr zahlen. Vorausgesetzt der Partner hat die gemeinsam genutzten Geräte ( Radio, Fernseher, PC oder neuartiges Rundfunkgerät) angemeldet.

Gemeinsam genutzte Geräte waren zwar schon immer nur einmal anzeige- und gebührenpflichtig. Hatte der Partner jedoch ein auf sich zugelassenes Kfz., war das darin befindliche Autoradio oder Navi gesondert anzeige- und gebührenpflichtig.

Sie leben auch in einer nichtehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft und Sie zahlen für das Autoradio gesondert Rundfunkgebühren?

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