Girokonto: viele Banken und Sparkassen drehen an der Gebührenschraube

Den Anfang machte die Santander Bank.

Nun ziehen andere Banken und Sparkassen nach. Sie schaffen kostenfreie Konten ab oder machen sie von neuen Guthabengrenzen abhängig oder erhöhen insgesamt die Kontoführungsentgelte.

Kam das Angebot der Santander noch in einem unverdächtigen Werbestil daher, sind die Anschreiben der anderen Institute klarer. Eines aber ist ihnen gemeinsam: Widerspricht der Kontoinhaber der Änderung nicht, ändern sich ab einem bestimmten Zeitpunkt die Konditionen. Diese Vorgehensweise ist zulässig.

Der mit den Banken und Sparkassen geschlossene Vertrag ist ein Zahlungsdienstevertrag. Er gibt den Rahmen für die Leistungen der Institute bei Zahlungsdiensten, also Überweisungen, Lastschriften u.ä., vor. Ein solcher Vertrag kann gemäß § 675 g BGB geändert werden. Die Änderung muss dem Kunden in Textform spätestens zwei Monate bevor sie wirksam werden soll mitgeteilt werden. Sie gilt auch dann, wenn der Kunde ihr nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Voraussetzung ist, dass Banken und Sparkassen die von Gesetzes wegen zulässige Vorgehensweise in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verankert haben. Fehlen diese Klauseln in den AGB, hat das Schweigen des Kunden keine rechtliche Bedeutung. Allerdings haben die Kreditinstitute nahezu flächendeckend entsprechende Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen.

Gleichzeitig enthalten die Banken- und Sparkassen-AGB dann in aller Regel eine Widerspruchsvereinbarung. Sie räumt den Kunden das Recht ein, vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung den Girovertrag kostenfrei und fristlos zu kündigen. Sofern Verbraucher der Änderung widersprechen, riskieren sie allerdings, dass ihr Kreditinstitut den Vertrag kündigt. Da die Verträge in aller Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen werden und die Kündigungsmöglichkeit in den AGB vereinbart ist, können Banken und Sparkassen die Kündigung aussprechen, sofern sie die Mindestkündigungsfrist von zwei Monaten beachten.

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