Pfändungsschutzkonto (P-Konto): Manche Banken und Sparkassen kassieren zusätzliche Entgelte

Unbürokratischen Schutz bei Kontopfändungen – den soll das Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) bieten.

Denn automatisch ist dabei das Existenzminimum vor dem Zugriff der Gläubiger gesichert. Allerdings verlangen manche Banken und Sparkassen neben den üblichen Entgelten fürs Girokonto einen Zuschlag fürs P-Konto. Eine Reihe von Gerichten hat diese höheren Entgelte bereits für unzulässig erklärt. Im November will der Bundesgerichtshof endgültig entscheiden. Für den Fall, dass die Karlsruher Richter die Zusatzentgelte ebenfalls verbieten, sollten sich die Kunden schon jetzt vorbereiten, um den Zuschlag zurückfordern zu können. Dazu gehört vor allem, Kontoauszüge aufzubewahren, um Belege für eventuelle Rückforderungen zu haben.

Gesetzliche Pflicht: Seit Juli 2010 sind Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, P-Konten zu führen. Es ist ein wesentlicher Grundgedanke des deutschen Rechts, dass kein gesondertes Entgelt verlangt werden darf, um eine solche Pflicht zu erfüllen. Beantragt ein Kunde sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln, dann dürfen Banken und Sparkassen dafür keine Kosten berechnen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen ist, dass sich auch die Kontoführungskosten fürs P-Konto an denen des üblichen Gehaltskontos orientieren. Da das P-Konto kein eigenes Kontomodell ist, sondern lediglich eine besondere Ergänzung zum bestehenden Konto, sind zusätzliche Entgelte nicht gerechtfertigt.
Beschwerdeweg: Berechnet eine Bank oder Sparkasse dennoch Umwandlungs- und unangemessen hohe Kontoführungs- oder sonstige Gebühren, kann eine kostenlose Beschwerde bei den zuständigen Ombudsleuten der privaten Banken, der Sparkassen oder der Volksbanken und Raiffeisenbanken hilfreich sein. Die Verbraucherzentralen unterstützen Sie dabei gerne.
Kundenfreundliche Urteile: Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat einer Bank untersagt, von Kunden nach der Umwandlung ihres gebührenfreien Girokontos in ein P-Konto monatlich 10,90 Euro zu verlangen. Das Hanseatische OLG in Bremen hat Preisaufschläge bis zu 3,50 Euro im Monat verboten, und das OLG Frankfurt hat eine Erhöhung von 4,99 auf 8,99 Euro für unzulässig erklärt. Verworfen hat auch das OLG Dresden das von einer Sparkasse verlangte Entgelt von monatlich 15,00 Euro. Der Bundesgerichtshof (BGH) wird im November endgültig zur Rechtmäßigkeit von P-Konto-Entgelten entscheiden. Bei einem positiven Urteil könnten dann zu hohe Kontogebühren seit der Umwandlung zurückgefordert werden.
Kostenanstieg dokumentieren: Auch wenn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch aussteht: Die Verbraucherzentrale rät, schon jetzt Kontoauszüge zusammenstellen – und zwar möglichst vollständig nach der Gebührenerhöhung. Mindestens sollte ein Auszug aus der Zeit vor und nach der Erhöhung vorhanden sein. Alternativ empfiehlt es sich, die Umstellungsvereinbarung aufzubewahren, aus der sich der neue Preis für die Führung des P-Kontos ergibt. Mit diesen Unterlagen sind Kontoinhaber dann gut vorbereitet, um mögliche Rückforderungen bei einem positiven Urteil durch den BGH belegen zu können.

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