MIG Fonds – Fragen der Anleger häufen sich
München, 08.02.2016 – Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB meldet, vermehren sich in letzter Zeit die Anfragen von Anleger von verschiedenen MIG Fonds. Die Anleger beklagen dabei, dass sie sich von ihren jeweiligen Anlageberatern nicht richtig über die Risiken der jeweiligen MIG Fonds aufgeklärt fühlen. So trägt z.B. ein Anleger des MIG Fond 3 vor, der sich zwischenzeitlich in Liquidation befindet, dass er von seinem Berater nicht auf die Risiken des Fonds, insbesondere das Totalverlustrisiko sowie die Weichkostenquote von über 20 % hingewiesen worden war. Ferner hatte ihm der Berater nicht mitgeteilt, dass der MIG Fonds 2 schon im Jahr 2005 vom Finanztest der Stiftung Warentest auf die Warnliste Grauer Kapitalmarkt gesetzt worden war.
Bei den MIG Fonds (zwischenzeitlich gibt es die MIG Fonds 1 bis 15) handelt es sich um Venture-Capital Fonds. Die MIG Fonds 1 und 3 befinden sich zwischenzeitlich in Liquidation. Der Vertrieb der Fonds erfolgte über die HMW Innovations AG, die Anlegerbetreuung wird von der FinTex Consulting GmbH durchgeführt. Die MIG Fonds eignen sich primär für Anleger mit hoher Risikobereitschaft. Zur Altersvorsorge sind die Fonds in der Regel ungeeignet
CLLB Rechtsanwälte empfehlen daher Anlegern der MIG Fonds, die sich schlecht beraten fühlen, sich an eine spezialisierte Kanzlei zu wenden, die sie hinsichtlich der möglichen Optionen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit den MIG Fonds berät. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Anlageberater erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. So haben diese den Anleger „anleger- und objektgerecht“ zu beraten. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung darf dabei z.B. gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Anleger ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden. Kommen die Berater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anlage und Auszahlung ihres Anlagebetrages geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
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