Einmal Urheberrecht verletzt – schon kommt die teure Mahnung

Musik oder Videos von anderen unerlaubt ins Netz zu stellen ist illegal.

Bereits bei einmaligem Verstoß kann der Geschädigte vom Internetprovider Auskunft über den Anschlussinhaber verlangen. Dies war bislang nur möglich, wenn ein „gewerbliches Ausmaß“ vorlag. Wir befürchten, dass Verbraucher mit überzogenen Abmahnungen konfrontiert werden. Was können Sie tun, wenn es Sie trifft?

Im August hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Inhaber von Urheberrechten vom Internetprovider Auskunft über Anschlussinhaber verlangen können, die urheberrechtlich geschützte Werke in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben. Nach Meinung der obersten Richter reicht nunmehr eine einmalige Urheberrechtsverletzung aus. Bislang galt ein „gewerbliches Ausmaß“ der Rechtsverletzung, d.h. mehrere Rechtsverletzungen.

Wir erwarten, dass viele Verbraucher wegen einmaliger Urheberrechtsverletzungen abgemahnt werden. Was Sie tun können erfahren Sie in unserem Artikel Urheberrechtsverletzung und ihre Folgen.

Da die Politik das seit Monaten angekündigte Gesetz gegen Abmahn-Abzocke nicht auf den Weg bringt, werden Verbraucher weiterhin mit zum Teil überzogenen Abmahnungen konfrontiert werden. Deshalb wäre eine Deckelung der Anwalts- und Abmahnkosten wichtig.

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