Drei Jahre Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz:

Ratgeber der Verbraucherzentrale informiert über Heimverträge.

Am 1. Oktober wird das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) drei Jahre alt. Es gilt für Verträge mit Pflege- oder Behindertenheimen, die Wohnraum zur Verfügung stellen und gleichzeitig Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen. Das Gesetz enthält verbraucherschützende Vorschriften zu Abschluss und Umsetzung des Heimvertrages. Wirksamer Verbraucherschutz setzt allerdings voraus, dass die Betroffenen und ihre Angehörigen ihre Rechte und Pflichten nach dem WBVG kennen.

Die wichtigsten Informationen zum WBVG hat die Verbraucherzentrale in verständlicher Form in einem Ratgeber unter dem Titel „Vertrag im Blick“ zusammengestellt. Die Broschüre gibt Antworten auf die Fragen wie Was regelt das Gesetz? Für welche Wohnformen gilt es? Worüber muss der Anbieter vor einem Vertragsabschluss informieren? Welche Möglichkeiten haben Bewohner, wenn der Anbieter seinen Pflichten nicht oder nicht ausreichend nachkommt? Unter welchen Voraussetzungen kann der Unternehmer das Entgelt erhöhen? Wann kann der Vertrag gekündigt werden?

Die Broschüre „Vertrag im Blick“ kann kostenlos in den örtlichen Beratungsstellen und Stützpunkten der Verbraucherzentrale abgeholt werden. Postversand erfolgt gegen Einsendung eines mit 1,45 € frankierten A-5-Rückumschlages an die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Postfach 41 07 in 55 031 Mainz.

Der Ratgeber wurde im Rahmen eines Projektes zu den Regelungen des WBVG erstellt, das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert wird.

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