Wenn gemeinnützige Organisationen Finanzmittel weitergeben. Neue Vorgaben des Finanzgerichts Hessen
Das Finanzamt hat einer gemeinnützigen GmbH mit dem Satzungszweck, steuerbegünstigte Körperschaften im Bereich von Sport & Wissenschaft finanziell zu fördern, für zwei Jahre die Gemeinnützigkeit verweigert.
Zu recht, stellte das Finanzgericht (FG) Hessen in seinem Urteil vom 26.4.2012(Az. 4 K 2239/09) fest.
In diesen zwei Jahren hatte der Förderverein nämlich seine Mittel nicht an Organisationen mit Satzungszwecken rund um Sport & Wissenschaft weitergereicht, sondern an einen Verein, der die öffentliche Gesundheitspflege fördert.
Damit waren die Voraussetzungen des § 58 AO (Abgabenordnung) nicht erfüllt.
Dieser Vorgabe zufolge müssen die steuerbegünstigten Zwecke der geförderten Körperschaft zwingend denen der fördernden Körperschaft entsprechen. Die Mittelbeschaffung auf der Ebene der Fördergesellschaft muss zu den gleichen Zwecken erfolgen, die die geförderte Körperschaft lautet ihrer Satzung verfolgt. Nur wenn die Förderung nicht satzungsgemäßer Zwecke im unbedeutenden Umfang erfolgt, ist sie der Steuerbegünstigung nicht abträglich. Hat eine Förderkörperschaft in einem Veranlagungszeitraum keinerlei Mittelweitergaben vorgenommen, muss laut (FG) Hessen für diesen Zeitraum ebenfalls die Gemeinnützigkeit verweigert werden. Das hat für den Spendenabzug keine negativen Auswirkungen, wohl aber für Erträge aus der Vermögensverwaltung und die Umsatzsteuerfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Fördervereins.
Nimmt ein gemeinnütziger Förderverein in seine Satzung alle möglicherweise in Frage kommenden Förderzwecke mit auf, um sich für den eingangs geschilderten Fall abzusichern, muss er diese nicht alle kontinuierlich verfolgen.
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